ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm SIA 118 und SIA NVB 721, gelten die nachfolgenden Allg. Geschäftsbedingungen.
2. Angebotsgrundlagen
2.1 Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist der Leistungsbeschrieb.
2.2 Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Angebot erwähnt sind.
2.3 Bei Ausschreibungen nach NPK gilt ohne spez. Bemerkungen der Volltext.
2.4 Von der Nauer Bau GmbH abgegebene Akten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen sowie Ausführungsvorschläge dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen
3.1 Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren.
Dies sind:
- leitungstechnische Abklärungen für den gesamten Bohr-, Schneid-, oder Abbruchbereich (SIA NVB 721),
- statische Abklärungen, Spannkabeleinlagen oder starke Armierungen,
- geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Arbeitsbewilligungen usw.,
3.2 Die erforderlichen Planunterlagen sind uns vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.3 Der Besteller gibt die genaue Position der Bohrarbeiten an. Die Nauer Bau GmbH übernimmt keine Verantwortung, wenn Leitungen etc. in diesem Bereich durchbohrt werden.
4. Preise
Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Angebotspreise auf den zum Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzlichen Abgaben. Die Preise verstehen sich exkl. MWSt.
5. Bestellungsänderungen
Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.
6. Termine und Wartezeiten
6.1 Verlangt die Bauherrschaft zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeit, Nachtarbeit oder zusätzliche Equipen usw., werden diese gesondert verrechnet.
6.2 Umtriebe und Wartezeiten die ohne unser Verschulden eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.
6.3 Baufristen, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Terminverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.
7. Mängelhaftung
7.1 Mängel werden wenn möglich von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
7.2 Wird streitig, ob ein beanstandeter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der SIA Norm 118 ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
7.3 Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118, Art. 158.1.
8. Zahlungsfristen
Als Zahlungsfrist gilt ohne anderslautende Abmachung 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
9. Gerichtstand
Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten gilt Schwyz.
10. Abwerben von Mitarbeiter
Das abwerben von Mitarbeiter der Firma Nauer Bau GmbH ist untersagt. Alleine der Versuch ist strafbar. Der Schadensersatz kann bis zu 100'000CHF betragen und wird nach 1 Art. 321a Abs. 1 OR (striktes Abwerbeverbot, BGer Urteil v. 3.1.2012 = JAR 2013, S. 134) gehandet.
11. Personalverleih
Die Nauer Bau GmbH ist im Besitz einer Personalverleihbewilligung. Jeder Arbeiter ist dem GAV Bauhauptgewerbe und LMV unterstellt. Jeder Kunde ist in der Pflicht die geltenden Vereinbarungen vom GAV und LMV einzuhalten.
12. Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten werden vom Kunden bestimmt, müssen aber zwingend die gesetzlichen max. Arbeitszeiten einhalten. Kranführer sind je nach Kranhöhe, in der Regel 5 min vor Arbeitsbeginn auf dem Kran und machen demzufolge 5 min vor Arbeitsende Feierabend. Fehlende Arbeit und daraus resultierende Wartezeit, gilt als Arbeitszeit.
Stand Juni 2021